Vertragsbestimmungen für Dauerpark-Abos

  1. Der Mieter ist verpflichtet, die Parkeinrichtung nur zum Abstellen des oben angegebenen Fahrzeuges auf einem nicht fix zugeordneten Parkplatz zu benutzen. Das Abstellen anderer Fahrzeuge als des oben genannten Fahrzeuges ist nicht gestattet. Der Mieter ist sich insbesondere bewusst, dass das Fahrzeug nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten abgeholt werden kann, und dass der Aufenthalt in der Parkeinrichtung über die Zeit des reinen Einstell- und Abholvorganges hinaus nicht gestattet ist.

  2. Die Miete für den laufenden Monat ist bis zum Monatsersten im Vorhinein zahlbar. Bei Zahlungsverzug anerkennt der Mieter die Mahngebühren von CHF 20.00 des Vermieters sowie dessen Recht zur fristlosen Kündigung nach erfolgter Mahnung und letzter Zahlungsfrist von 10 (zehn) Tagen. Die Verrechnung von Gegenforderungen des Mieters mit Mietzinsen ist nicht zulässig, sofern diese Gegenforderungen nicht aus dem Mietverhältnis entstanden sind. Bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen kann der Mietzins nicht rückvergütet werden, d.h. dass der Mietzins unabhängig davon, ob der Parkplatz vom Mieter benutzt wird, geschuldet ist.

  3. Als Sicherheit wird 1 (eine) Monatsmiete als Kaution verlangt. Die Kaution dient dem Vermieter als Sicherheit zur Deckung von ausstehenden Mietzinsen sowie für durch den Mieter verursachte Schäden. Die Kaution ist unmittelbar nach Rechnungserhalt auf das vom Vermieter angegebene Bankkonto einzuzahlen. Bei Mietende muss der Vermieter die Kaution - unter Verrechnung allfälliger Forderungen des Vermieters – zurückzahlen, wenn der Kunde im Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses eine allenfalls zur Verfügung gestellte Parkberechtigung zurückstellt und das Fahrzeug von der Parkeinrichtung entfernt hat. Bei Verlust oder nicht rechtzeitiger Zurückstellung der Parkberechtigung oder bei nicht rechtzeitiger Entfernung des Fahrzeuges verfällt die Kaution. Die Zurückstellung ist jedenfalls dann nicht rechtzeitig, wenn diese nicht binnen 3 (drei) Monaten ab Ende der Vertragslaufzeit erfolgt.

  4. Die Kündigung ist auf Ende eines jeden Monats durch eingeschriebenen Brief, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 (einemMonat möglich. Die Kündigung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Arbeitstag vor Beginn der Kündigungsfrist einer schweizerischen Poststelle übergeben wurde.

  5. Falls der Mieter das Fahrzeug bei Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht entfernt, hat der Vermieter Anspruch auf ein Benützungsentgelt in mindestens der Höhe des sich nach diesem Vertrag ergebenden Mietzinses. Jeder angefangene Monat wird voll berechnet. Darüber hinaus steht es dem Vermieter frei, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses das Fahrzeug auf Kosten des Mieters und auf dessen Risiko aus der Parkeinrichtung zu entfernen.

  6. Die Benutzung der Parkeinrichtung erfolgt auf eigene Gefahr des Mieters. Der Vermieter haftet insbesondere nicht für Schäden, die durch andere Mieter oder dritte Personen verursacht worden sind.

  7. Eine Bewachung oder Verwahrung des eingestellten Fahrzeuges oder eine sonstige Tätigkeit, welche über die reine Raumüberlassung hinausgeht, ist nicht Gegenstand des Vertrages. Der Vermieter übernimmt keinerlei Obhutspflichten.

  8. Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Vertragspflichten (soweit nicht die reine Gebrauchstauglichkeit gemäss Punkt 1 betroffen ist) und aus unerlaubter Handlung des Vermieters oder einer seiner Hilfspersonen sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Offensichtliche Schäden müssen vor Verlassen der Parkeinrichtung unter Vorzeigen des Parkscheins unverzüglich angezeigt werden; andernfalls ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen.

  9. Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen dem Vermieter, seinen Mitarbeitern oder Dritten entstehen. Er ist verpflichtet, die Schäden unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Außerdem haftet er für herbeigeführte Verunreinigungen der Parkeinrichtung.

  10. Der Mieter kann (wenn nicht bestimmte Parkplätze vermietet sind) einen freien und nicht anderweitig reservierten Abstellplatz wählen. Er hat dabei den Weisungen des Personals des Vermieters Folge zu leisten und vorhandene Verkehrsführung, Verkehrs- und Hinweisschilder und gegebene Richtlinien zu beachten. Im Übrigen gelten die Vorschriften des SVG entsprechend. Ist ein bestimmter Parkplatz vermietet, und ist dieser ohne Veranlassung des Mieters von anderen Fahrzeugen besetzt, gilt Satz 1 dieses Absatzes entsprechend. Beim Abstellen des Fahrzeuges ist die Bodenmarkierung unbedingt zu beachten. Wird das Fahrzeug so abgestellt, dass angrenzende Parkplätze nicht entsprechend der Markierungen benützt werden können, ist für die solcherart missbräuchlich benützten Parkplätze eine Gebühr gemäss Aushang zu bezahlen.

  11. Das Einstellen von Fahrzeugen mit undichter Treibstoffanlage oder anderen Mängeln, die den Betrieb der Parkeinrichtung, andere Benutzer oder Sachen gefährden, ist unzulässig.

  12. Das abgestellte Fahrzeug ist sorgfältig abzuschliessen und verkehrsüblich zu sichern.

  13. Der Vermieter kann auf Kosten und Gefahr des Mieters das Fahrzeug aus der Parkeinrichtung abschleppen lassen, insbesondere wenn:

    a) das eingestellte Fahrzeug durch Verlust von Treibstoff oder durch andere Mängel den Betrieb der Parkeinrichtung gefährdet;

    b) das Fahrzeug polizeilich nicht zugelassen ist oder während der Einstellzeit durch die Polizei aus dem Verkehr gezogen wird;

    c) das Fahrzeug verkehrswidrig, behindernd oder auf reservierten Parkplätzen abgestellt ist.

  14. Der Vermieter ist berechtigt, diesen Vertrag unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen aufzulösen und die Parkberechtigung einzuziehen bzw. ungültig zu machen, wenn der Mieter

    a) die Parkberechtigung missbräuchlich verwendet;

    b) sonstige Vertragsbedingungen oder Regelungen, die sich aus Verkehrs- und Hinweisschildern und gegebenen Richtlinien sowie aus dem SVG ergeben, gröblich verletzt.

    In jedem Fall behält sich der Vermieter die Geltendmachung eines allfälligen darüber hinausgehenden Schadenersatzes vor.

  15. Sofern eine Parkberechtigung (Codekarte, Schlüssel, Parkausweis etc.) ausgegeben wird, ist diese sorgfältig und sachgemäss zu verwahren. Bei Beschädigung oder Verlust der Parkberechtigung oder bei durch unsachgemässe Behandlung zerstörten Parkberechtigungskarten wird die Parkberechtigung gegen eine Gebühr von CHF 50,00 durch das Vermieter-Dienstpersonal ersetzt. Bei Einfahrt ohne Verwendung der ausgegebenen Parkberechtigung gelangt der jeweils entsprechende Parktarif zur Verrechnung, ohne dass dieser auf den Mietzins gutgeschrieben werden kann.

  16. Für die Ausübung der Parkraumüberwachung werden bei Verstössen visuelle Dokumentationen angefertigt und für Beweiszwecke gespeichert. Aus Sicherheits- und Kontrollgründen können Überwachungskamerabilder und Gegensprechrufe aufgezeichnet werden. Der Mieter erteilt seine ausdrückliche Zustimmung zur automationsunterstützten Verarbeitung personenbezogener Daten. 

  17. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Mietvertrags gegen zwingendes Recht verstossen oder aus anderen Gründen nicht durchgesetzt werden können, so berührt dies die Verbindlichkeit des weiteren Vertragsinhaltes nicht. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die nichtige oder nicht durchsetzbare Klausel durch diejenige andere, rechtsgültige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der nicht durchsetzbaren Regelung am nächsten kommt.

  18. Für allfällige aus diesem Mietvertrag entstehende Streitigkeiten unterwerfen sich die Parteien dem ordentlichen Gericht am Ort der gelegenen Sache in Basel. Anwendbar ist schweizerisches Recht. Soweit in diesem Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (Art. 253 ff. OR).