Einstellbedingungen für Parkeinrichtung

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Die Benutzung der Parkeinrichtung ist nur nach Abschluss eines Nutzungsvertrages zulässig. Der Nutzungsvertrag wird durch den Betreiber APCOA Switzerland AG oder APCOA Services Switzerland AG (in der Folge auch kurz „APCOA") mit dem Nutzer (Dauer- oder Kurzparker) der Parkeinrichtung (in der Folge kurz „Kunde" genannt) abgeschlossen. Bei Kurzparkern kommt ein kurzfristiger Nutzungsvertrag durch das Lösen einer Einfahrtsberechtigung (wie z. B. Ziehen des Einfahrtstickets bzw. Parktickets, Nutzung einer Kreditkarte oder Verwendung eines berechtigten Mediums, wie z.B. KFZ-Kennzeichen, Transponder, etc.) für eine zeitlich beschränkte Parkdauer laut Aushang bzw. bei schrankenlosen Parkeinrichtungen durch Einfahrt in den Parkeinrichtung oder bei Dauerparkern durch den Abschluss eines Nutzungsvertrages (Dauerpark-Abo) zustande. Der Nutzungsvertrag gilt auch dann als abgeschlossen, wenn ein Kunde beispielsweise auf Grund eines technischen Defekts ohne Lösen einer Einfahrtsberechtigung in die Parkeinrichtung einfährt.

1.2 Jeder Kunde unterwirft sich mit Abschluss des Nutzungsvertrages diesen Einstellbedingungen. 

 

2. Tarife, sonstige Entgelte und Öffnungszeiten

2.1 Die jeweils gültigen Tarife, sonstigen Entgelte und die Öffnungszeiten sind dem Aushang bei der Einfahrt zu entnehmen.

2.2 Die Einfahrt, die Ausfahrt sowie der Zutritt sind grundsätzlich nur innerhalb der Öffnungszeiten (ausgenommen Dauerparker) mittels Einfahrtsberechtigung (siehe Punkt 1.1) möglich.

2.3 Für Kurzparker erfolgt die Ausfahrt während der Öffnungszeiten nach Bezahlung des Parkentgelts, sofern diese nicht bereits bei Beginn des Parkvorgangs zu entrichten ist. Bei Verwendung digitaler Zutritts- oder Bezahlmöglichkeiten (z.B. APCOA FLOW) gelten zusätzlich die jeweiligen Vertragsbestimmungen des jeweiligen Anbieters. Für Dauerparker erfolgt die Ausfahrt mittels Dauerparkberechtigung.

2.4 Ab Bezahlen des Parkentgelts in Betrieben mit Schrankenkontrolle steht dem Kunden (Kurzparker) für die Abholung seines Fahrzeuges bis zum Passieren der Ausfahrtsschranke eine angemessene Zeit zur Verfügung (Ausfahrtstoleranz). Bei verspäteter Ausfahrt muss der über die bezahlte Parkdauer hinausgehende Zeitraum aufgezahlt werden.

2.5 Wird das Fahrzeug ununterbrochen für einen längeren Zeitraum als 14 Tage abgestellt, so hat der Kunde dem Betreiber Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer, etc.) bekannt zu geben; widrigenfalls ist der Betreiber zur Verrechnung des mit der Nachforschung verbundenen Aufwands berechtigt. Der Betreiber ist berechtigt, für längere Parkvorgänge aufgelaufene Entgelte 30 Tage nach der Einbringung des Fahrzeuges fällig zu stellen.

2.6. Für die Kontrolle der Einhaltung der Einstellbedingungen werden bei Verstössen visuelle Dokumentationen angefertigt und für Beweiszwecke gespeichert.

Bei Parkeinrichtungen ohne Schrankenkontrolle gilt zusätzlich:

2.7 Je nach standortbezogener Festlegung ist die Parkeinrichtung nach Überschreiten der maximal zulässigen Parkdauer zu verlassen. Zu Beginn des Parkvorganges ist unverzüglich beim Parkscheinautomaten ein Parkticket zu lösen und dieses von aussen gut lesbar hinter der Windschutzscheibe zu hinterlegen bzw. die Ankunftszeit mit der Parkuhr anzuzeigen oder der Parktarif mit einem akzeptierten digitalen Parkprodukt (z.B. APCOA FLOW) zu bezahlen. An bestimmten Standorten ist auch die Eingabe des KFZ-Kennzeichens zum Erwerb eines Parktickets erforderlich. Das Einstellen der Parkuhr bzw. die Buchung über das digitale Parkprodukt hat vor dem Verlassen des Fahrzeuges zu erfolgen. Das vom Parkscheinautomaten ausgegebene Parkticket bzw. die Bestätigung über einen aktiven Parkvorgang weisen – je nach dem gewählten Parkzeitbedarf und der daraus resultierenden Höhe des entrichteten Parktarifs – das Ende der Parkzeit aus. Die maximale Parkdauer ist zwingend einzuhalten. Bei zulässiger Verwendung von Parkuhren ist die am Standort angegebene maximale Parkdauer zu beachten. Es sind zwingend die Anordnungen laut Aushang zu berücksichtigen. Für Dauerparker erfolgt die Benutzung mittels Dauerparkberechtigung bzw. mit dem im Nutzungsvertrag (Dauerpark-Abo) festgelegten Kennzeichen.

2.8 Bei Verstössen gegen die Bestimmungen zur Nutzung der Parkeinrichtung ist der dadurch verursachte Aufwand zu ersetzen, insbesondere beim Überschreiten der maximal zulässigen Parkdauer, bei fehlendem Parkticket, fehlender Angabe der Ankunftszeit mittels Parkuhr bzw. fehlender digitaler Buchung sowie bei sonst widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen wird eine Umtriebsentschädigung mittels Zahlschein eingehoben. Grundsätzlich  gilt die jeweilige Festlegung laut Aushang (Tarifinformation). Sofern im Aushang nichts erwähnt wird, gilt eine Umtriebsentschädigung von CHF 30.00 sowie die folgende Regelung:

  • Ticketverlust: 2-faches Tagesmaximum
  • Kostenpflichtiger Einsatz: 2 bis 5-fache Umtriebsentschädigung
  • Missachtung Regelung Parkplätze E-Ladestationen: 2-fache Umtriebsentschädigung
  • Darüber hinausgehende Ansprüche, etwa aus dem Titel des Schadenersatzes, bleiben ausdrücklich vorbehalten.

2.9 Das Parkticket bzw. die Parkuhr ist gesichert und von aussen gut lesbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen, so dass APCOA oder ein beauftragter Dritter jederzeit die jeweilige Parkberechtigung bzw. Ankunftszeit anhand des Parktickets bzw. der Parkuhr kontrollieren kann. Bei digitalen Parkprodukten erfolgt die Kontrolle der Parkberechtigung über das Kennzeichen. D.h. das Kennzeichen des abgestellten Fahrzeuges muss dem in der digitalen Buchung angegebenen Kennzeichen entsprechen. Nicht lesbar angebrachte oder verkehrt abgelegte Parktickets werden nicht als gültige Parkberechtigung anerkannt.

 

3. Vertragsgegenstand

3.1 Der Kunde erwirbt mit Abschluss des Nutzungsvertrages die Berechtigung, ein verkehrs- und betriebssicheres Fahrzeug auf einem markierten, freien und geeigneten Einstellplatz abzustellen; bestehende Beschränkungen (z.B. Reservierungen oder beschränkte Abstelldauer) sind dabei strikt zu beachten. Gekennzeichnete Behindertenabstellplätze dürfen ausschliesslich von Behinderten mit gültigem, gut sichtbarer Parkkarte für behinderte Personen gemäss Art. 20a Verkehrsregelnverordnung (VRV) . Bei Nichtbeachtung gilt Punkt 5 gleichermassen.

3.2 Ein Recht, das Fahrzeug auf einen bestimmten Einstellplatz abzustellen, besteht nur bei schriftlicher Vereinbarung mit dem Betreiber. In der Parkeinrichtung gilt sinngemäss die Strassenverkehrsgesetz (SVG) in der jeweils gültigen Fassung. Die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbeschränkung ist einzuhalten. Das Einstellen von Fahrzeugen ohne gültiges polizeiliches Kontrollschild ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Betreiber zulässig.

3.3 Die Bewachung und Verwahrung des Fahrzeuges, seines Zubehörs sowie allfälliger im Fahrzeug befindlicher Gegenstände oder mit dem Fahrzeug eingebrachter Sachen ist nicht Vertragsgegenstand.

3.4 Die Punkte 3, 7, 10, 11 und 12 gelten unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen für sämtliche Personen, welche sich in der Parkeinrichtung aufhalten.

3.5 Für die Aufladung von Elektrofahrzeugen, sofern vorgesehen, gelten die bei den Stromtankstellen ausgehängten Nutzungs- und Entgeltbestimmungen.

 

4. Haftungsbestimmungen

4.1 Der Betreiber haftet in keiner Weise für das Verhalten Dritter, auch nicht für Diebstahl, Einbruch, Beschädigung etc., gleichgültig, ob sich diese Dritten befugt oder unbefugt im Betrieb aufhalten. Für Sachschäden, die in Folge eines Betriebsausfalles der Anlage entstehen, und für sonstige Sachschäden haftet der Betreiber nur für solche, die von ihm oder von Gehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht für Personenschäden.

4.2 Der Betreiber haftet weiters nicht für Schäden, die mittelbar oder unmittelbar durch höhere Gewalt entstehen.

4.3 Der Kunde verpflichtet sich, das abgestellte Fahrzeug ordnungsgemäss zu sichern und abzuschliessen und sodann ohne Aufschub die Parkeinrichtung zu verlassen.

4.4 Den Anordnungen des Personals ist im Interesse eines reibungslosen Betriebes Folge zu leisten.

4.5 Allfällige Beschädigungen von Betriebseinrichtungen oder an anderen Fahrzeugen durch den Kunden sind unverzüglich und vor der Ausfahrt dem Betreiber zu melden; ebenso festgestellte Schäden am eigenen Fahrzeug.

 

5. Abstellen des Fahrzeuges

Das Fahrzeug ist wie folgt abzustellen:

  • Ausschliesslich innerhalb der dafür gekennzeichneten Einstell- und Abstellflächen
  • Dritte dürfen nicht behindert werden
  • besonders gewidmete Flächen dürfen unberechtigt nicht benützt werden, wie z. B. Behindertenstellplatz, Parken vor E-Ladestationen ohne Ladevorgang oder mit bereits abgeschlossenem Ladevorgang, Sonderstellplätze, sonstige reservierte Flächen, etc

Zusätzlich ist die Beschilderung vor Ort zu beachten.

Widrigenfalls ist der Betreiber zur Verrechnung einer Umtriebsentschädigung laut Aushang (Tarifinformation) oder gemäss Punkt 2.8 in diesen Einstellbedingungen berechtigt.

 

6. Gültigkeitsdauer, Entfernen des Fahrzeuges

6.1 Die Höchsteinstelldauer beträgt 30 Tage soweit keine Sondervereinbarung (z.B. Dauerpark-Abo) besteht. Nach Ablauf dieser 30 Tage gilt das Fahrzeug als im Sinne des Punktes 2.8 widerrechtlich abgestellt und ist der dadurch entstehende Aufwand zu ersetzen. Darüber hinausgehende Ansprüche, etwa aus dem Titel des Schadenersatzes, bleiben dabei ausdrücklich vorbehalten.

6.2 Der Betreiber ist zur Entfernung des eingestellten Fahrzeuges auf Kosten und Gefahr des Kunden berechtigt, wenn 

  • die Höchsteinstelldauer abgelaufen ist, sofern zuvor eine schriftliche Benachrichtigung des Kunden oder des Zulassungsbesitzers des Fahrzeuges erfolgte bzw. erfolglos geblieben ist bzw. nicht zustellbar ist oder
  • das fällige Parkentgelt den offensichtlichen Wert des Fahrzeuges (Geringwertigkeit) übersteigt; die Geringwertigkeit des Fahrzeugwertes ist durch eine fachkundige Person festzustellen;
  • es durch Austreten von Treibstoff, anderen Flüssigkeiten oder Dämpfen oder durch andere - insbesondere sicherheitsrelevante - Mängel den Betrieb gefährdet oder behindert (z.B. keine gültige oder abgelaufene Überprüfungsplakette);
  • es polizeilich nicht zugelassen ist oder während der Einstellzeit die polizeiliche Zulassung verliert;
  • es verkehrs- und vertragswidrig, behindernd oder auf reservierten Plätzen abgestellt ist – insbesondere, wenn eine Abschleppung nach der SVG gerechtfertigt wäre;
  • ein Fahrzeug gänzlich ausserhalb eines markierten Stellplatzes abgestellt wird;
  • ein Fahrzeug mehr als einen markierten Stellplatz verstellt;
  • die zulässige Ladezeit oder Abstelldauer an einem Ladepunkt für batteriebetriebene Elektro- oder Plugin-Hybridfahrzeuge überschritten wird.

6.3 Dem Betreiber steht es in diesen Fällen frei, das Fahrzeug auch innerhalb der Parkeinrichtung derart zu verbringen und eventuell zu sichern, dass es ohne Zutun des Betreibers vom Kunden nicht mehr weggefahren werden kann.

6.4 Bis zur Entfernung des Fahrzeuges aus der Parkeinrichtung steht dem Betreiber, neben den Kosten der Entfernung des Fahrzeuges, ein dem aktuellen Parktarif entsprechendes Entgelt zu. 

6.5 Ein geringwertiges Fahrzeug - insbesondere ohne Kontrollschild - berechtigt den Betreiber zur Verwertung des Fahrzeuges. Ansprüche allfälliger Vorbesitzer beschränken sich auf den Verwertungserlös (nach Abzug aller Kosten), der innerhalb von zwei Monaten dem nachweisbar Berechtigten ausgefolgt wird. Der Betreiber ist weiters zur Verwertung des Fahrzeuges berechtigt, wenn die Verwahrungskosten den von einem fachkundigen Dritten festgestellten Wert des Fahrzeuges zu überschreiten drohen und seit Entfernung des Fahrzeuges mehr als sechs Monate vergangen sind.

6.6 Der Betreiber ist weiters berechtigt, das Fahrzeug nach einer Aufbewahrungsdauer von mehr als sechs Monaten nach Entfernung zu verschrotten, sofern ein fachkundiger Dritter festgestellt hat, dass das Fahrzeug nicht mehr verwertbar ist. Dies entbindet den Fahrzeughalter nicht vom Ersatz der bis dahin angefallenen Kosten und des entsprechend dem aktuellen Parktarif geltenden Entgelts oder den Ersatz sonstigen dem Betreiber in diesem Zusammenhang entstandenen Schäden.

 

7. Ordnungsvorschriften

7.1 Fahrzeuge, die in der Parkeinrichtung eingebracht werden, müssen verkehrs- und betriebssicher und zum Verkehr zugelassen sein. Jede Entfernung von Kontrollschildern, z. B. zum Zwecke der Ummeldung, ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Betreibers zulässig.

7.2 Verboten sind insbesondere:

  • das Rauchen sowie die Verwendung von Feuer und offenem Licht;
  • das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen aller Art, insbesondere von brennbaren und explosiven Stoffen;
  • Wartungs-, Pflege- und Reparatur-Arbeiten wie insbesondere das Betanken von Fahrzeugen, Aufladung von Starterbatterien sowie das Ablassen des Kühlwassers;
  • das längere Laufen lassen und das Ausprobieren des Motors und das Hupen;
  • die Einstellung eines Fahrzeuges mit undichtem Betriebssystem (insbesondere Treibstoff, Öl oder sonstige Flüssigkeiten) oder anderen, insbesondere sicherheitsrelevanten, Mängeln und solcher Fahrzeuge, die den verkehrstechnischen Vorschriften nicht entsprechen
  • ohne Zustimmung des Betreibers das Abstellen von Fahrzeugen ohne gültiges Kontrollschild oder ohne Anbringung eines Ersatzkkontrollschildes;
  • das verkehrs- oder vertragswidrige Abstellen des Fahrzeuges wie z.B. auf den Fahrstreifen, vor Notausgängen, auf Fussgängerwegen, vor Türen (Toren) und Ausgängen, im Bewegungsbereich von Türen und Toren;
  • das Verteilen von Werbematerial ohne schriftliche Zustimmung des Betreibers;
  • das Befahren der Parkeinrichtung mit Skateboard, Roller oder Inlineskates, etc.

 

8. Verlust oder Beschädigung des Parktickets

8.1 Das Parkberechtigungsmedium ist sorgfältig und sachgemäss zu verwahren. Die Gefahr der Beschädigung und des Verlustes trägt der Kunde. 

8.2 Sollte durch Beschädigung die Funktion des Parktickets nicht mehr gegeben sein, so berechtigt dies den Betreiber zur Verrechnung des entstandenen Aufwandes und des Parktarifs.

8.3 Im Falle des Defektes der Anlage, z.B. bei offen stehender Schranke, ist Hilfe über die Ruftaste anzufordern. Bei Verlust des Parktickets ist der Betreiber sofort in Kenntnis zu setzen; ein Ersatztarif für den Ticketverlust ist laut Aushang (Tarifinformation) zu bezahlen. Bei Wiederfinden des verlorenen Tickets kann der bezahlte Ersatztarif abzüglich einer halben Umtriebsentschädigung laut Aushang (Tarifinformation) bzw. gemäss Punkt 2.8 zurückgefordert werden.

8.4 Bei Einfahrt ohne Verwendung der Dauerparkberechtigung gelangt der jeweils entsprechende Kurzparktarif zur Verrechnung, ohne dass dieser auf das geleistete Dauerparkentgelt gutgeschrieben wird.

8.5 Wird der Bereitschaftsdienst ausserhalb der personalbesetzten Zeit aus Gründen, die nicht vom Betreiber zu vertreten sind, zur Ausfahrt oder für andere Dienste in Anspruch genommen, so berechtigt dies den Betreiber zur Verrechnung des entstandenen Aufwandes in Höhe der Umtriebsentschädigung eines kostenpflichtigen Einsatzes gem. Punkt 2.8.

 

9. Zurückbehaltungsrecht

9.1 Zur Sicherung der Entgeltforderungen sowie aller im Zusammenhang mit der Abstellung des Fahrzeuges gegenüber dem Kunden entstehenden Forderungen steht dem Betreiber ein Zurückbehaltungsrecht am eingebrachten Fahrzeug zu, selbst dann, wenn das Fahrzeug nicht dem Kunden, sondern einem Dritten gehört.

9.2 Zur Sicherung des Zurückbehaltungsrechtes kann der Betreiber durch geeignete Mittel die Entfernung des Fahrzeuges verhindern (Immobilisierung). Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes kann durch Sicherheitsleistung abgewendet werden.

 

10. Verhalten im Brandfall

10.1 Bei Brand oder Brandgeruch ist der Feuermelder zu betätigen und die Feuerwehr (118) zu verständigen. Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten: WO brennt es (Adresse, Zufahrtswege), WAS brennt (Gebäude, Auto), WIE viele Verletzte gibt es, WER ruft an (Name). Allfällig angebrachte Hinweisschilder „Verhalten im Brandfall“ sind zu beachten.

10.2 Sofern notwendig und möglich gefährdete Personen warnen und Verletzte bzw. hilflose Personen evakuieren.

10.3 Soweit unter Beachtung der eigenen Sicherheit möglich, Löschversuch mit einem geeigneten Feuerlöscher unternehmen, sofern keine anderweitigen Löschvorrichtungen (wie z.B. Sprinkleranlage) aktiviert sind. Andernfalls den Parkeinrichtung auf schnellstem Wege zu Fuss verlassen.

10.4 Aufzüge im Brandfall nicht benützen!

 

11. Bildaufzeichnungen

11.1 Der Betreiber setzt Bildaufzeichnungen für folgende Zwecke ein:

  • zum Schutz der betriebenen Garage bzw. zur Einhaltung von Sorgfaltspflichten
  • Verwendung des KFZ-Kennzeichens als Parkberechtigungsmedium (visuell bzw. automatisiert)

Diese werden entsprechend den Bestimmungen des DSG und in seltenen Fällen der DSGVO betrieben.

11.2 Die Bildaufzeichnungen dienen insbesondere nicht der Bewachung des Fahrzeuges (siehe Punkt 3.3) und begründen keine Haftung des Betreibers (siehe Punkt 4).

11.3 Der Betreiber ist berechtigt, die Bildaufzeichnungen auszuwerten, wenn entweder das überwachte Objekt selbst oder darin abgestellte Fahrzeuge Gegenstand einer Rechtsverletzung zum Schaden des Betreibers oder Eigentümers des Parkings wurden. 

11.4 Betroffene Personen sind unbeschadet des Auskunftsrechtes gemäss Art. 15 DSG nicht berechtigt vom Parkingbetreiber Bildaufzeichnungen zu erhalten. Der Betreiber ist aber berechtigt, Bildaufzeichnungen an die zuständige Behörde (etwa eine Sicherheitsbehörde im Rahmen eines durch Anzeige eingeleiteten Ermittlungsverfahrens) zu übermitteln, weil beim Betreiber der begründete Verdacht entstanden ist, die Daten könnten eine von Amts wegen zu verfolgender strafbarer Handlung dokumentieren. Ein solcher Verdacht kann auch durch Hinweis eines Kunden entstehen.

 

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

12.1 Erfüllungsort ist der Ort der Parkeinrichtung.

12.2 Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus dem Nutzungsvertrag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.

12.3 Zur Entscheidung aller aus dem Nutzungsvertrag entstehenden Streitigkeiten mit Kunden, auf die das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend anzuwenden ist, ist das am Sitz des Betreibers sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Dem Betreiber steht jedoch das Recht zu, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden oder am sachlich zuständigen Gericht der Parkeinrichtung zu klagen.

 

13. Datenschutz

Der Betreiber verarbeitet zum Zwecke der Vertragserfüllung die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten der Kunden. Nähere Informationen zur Datenverarbeitung enthält die Datenschutzerklärung gemäss DSG, welche im Zuge des Abschlusses eines Nutzungsvertrages unter www.apcoa.ch/allgemeine-datenschutzerklaerung abgerufen werden kann. 

 

Zuletzt aktualisiert: 01.07.2025